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GUTSCHEIN
Ein Gutschein ist ein Dokument, das einen Anspruch auf eine Leistung repräsentiert bzw. dokumentiert. Jeder Gutschein ist eine Urkunde. Gutscheine können rechtlich als Wertpapier oder als Beweisurkunde interpretiert werden.
Gutschein -Situation in Deutschland: Das Amtsgericht Northeim hatte im Urteil vom 26. September 1988 (Aktenzeichen: 3 C 460/88) eine Verpflichtung zur Auszahlung des Anspruches in Geld verneint, zumindest für den Fall, dass keine besonderen Absprachen, die Barauszahlung betreffend, zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen wurden.
Allerdings ist es „rechtsdogmatisch unglücklich“, gerade bei Gutscheinen, die dem Gläubiger die freie Wahl der Art der Leistung des Schuldners lassen, die Barauszahlung eben von dieser freien Wahl auszuschließen. Schließlich hat der Schuldner selbst bei Barauszahlung einen zinslosen Kredit durch den Gläubiger erhalten und der Schuldner ist ja auch zur Leistung in Form von Geld fähig. (Anders wäre es, von einem Schuhgeschäft eine Leistung in Form von Fernsehern zu fordern.)
Verjährung von Gutscheine: Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung, gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheit des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits "angemessen" ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre).
Gutscheine - Situation in der Schweiz: In der Schweiz gilt grundsätzlich jene Gültigkeitsdauer, die auf dem Gutschein vermerkt ist. Ist ein Gutschein zeitlich befristet, so gibt es rechtlich gesehen keine Möglichkeit, den Gutschein nach Ablauf dieser Frist einzulösen. Wenn keine Frist gesetzt wurde, verjährt ein Gutschein 10 Jahre nach Ausstelldatum (OR 127 ff.).
Gutscheine können auch andere Einschränkungen aufweisen, wie zum Beispiel "Nicht kumulierbar mit anderen Rabatten". Solche Einschränkungen sind verbindlich, sofern sie auf dem Gutschein vermerkt sind.
Eine andere Art von Kupons (auch Coupon geschrieben) wird im Marketing benutzt. Hierbei handelt es sich um Papierstücke (Rabattcoupons), die dem Käufer bei Vorlage in einem Laden einen Rabatt beim Kauf von bestimmten Produkten versprechen. Diese Art von Marketing ist unter dem Begriff Couponing bekannt.
Couponing Couponing ist ein Kommunikationsinstrument der Werbung innerhalb eines Marketingplans, welches den Grundgedanken der in den 1950er und 1960er Jahren häufig verwendeten Rabattmarken nutzt.
Dabei gewährt der Verkäufer dem Kunden gegen Vorlage eines Coupons einen Rabatt, eine Zugabe oder ähnliches. In der Regel wird der Couponwert dem Händler zuzüglich einer Kostenpauschale vom Hersteller zurückerstattet. Die Abrechnung zwischen verschiedenen Händlern und Herstellern, das so genannte Coupon-Clearing wird oft über eine dritte, unabhängige Instanz, das so genannte Clearinghaus erledigt, da eine direkte Abrechnung zwischen jeweils vielen Händlern und Herstellern sehr aufwendig und selten objektiv wäre.
Auch der Händler/Dienstleister kann selbst Coupons / Gutscheine ausgeben, deren Wert sich idealerweise durch einen Werbekostenzuschuss der Hersteller refinanziert. In erster Linie ist Couponing / Gutscheinmarketing jedoch eine Strategie, die den Herstellern selbst Gelegenheit gibt, aktiv den Abverkauf ihrer Produkte zu forcieren. So kann ein Cross-Selling angeregt werden, indem bspw. auf Zahnbürstenverpackungen Coupons / Gutscheine für Zahnpasta abgedruckt werden.
Die Geschichte der Gutscheincoupons: In Deutschland durch das Rabattgesetz unterbunden, war das Couponing in den USA bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts als Marketinginstrument im Einsatz. Mitte der 1960er Jahre wurden Gutschein-Coupons von jeder zweiten US-amerikanischen Familie verwendet, was einem anhaltend steigenden Trend unterlegen bis 1975 zum Erreichen der 35-Milliarden-Coupons-Marke führte. Mit der wachsenden Verbreitung des Internets wurden neben dem papierbasierten Coupon der digitale Gutschein-Coupon zum Download oder E-Mail-Versand entwickelt. Infolgedessen wuchs 1975 der Anteil der Gutschein - Couponnutzer auf 83 % aller US-Bürger.
Nach dem Wegfall des Rabattgesetz von 1933, das Preisnachlässe von mehr als drei Prozent unterband, sowie der Aufhebung der Zugabeverordnung von 1932, die unentgeltliche Zugaben im Geschäftsverkehr verbot, wurde das Gutschein - Couponing seit dem 1. August 2001 auch in Deutschland ermöglicht. Noch hat das Couponing in Deutschland nicht dieselbe Bedeutung wie in den USA erlangt, doch wurden 2002 Gutschein-Coupons in Höhe von etwa sieben bis 10 Millionen Euro eingelöst. Für die Zukunft wird jedoch mit einem starken Anstieg der Anzahl eingelöster Coupons gerechnet, der die Marke von bis zu zehn Milliarden Gutschein - Coupons übersteigen soll.
Gutschein-Coupons - Phasen: Eine Couponing-Aktion durchläuft fünf Phasen: Konzeption, Produktion, Distribution, Einlösung und Clearing. Couponing wurde erst durch Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung ab 1. August 2001 nach über 70 Jahren in Deutschland wieder grundsätzlich möglich. Fortan regelt eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften das Gutschein-Coupons in Deutschland:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Preisangabenverordnung (PangV) Handelsgesetzbuch / Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (HGB/GOB) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) Neben diesen Gesetzen und Verordnungen gibt es noch eine Reihe weiterer Vorschriften, u. a. das Rabattverbot bei Zeitungen, Büchern und Tabakwaren sowie Werbebeschränkungen bei Pharmazeutika.
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